Durch das Jahressteuergesetz 2010 gelten ab dem 1.1.2011 neue gesetzliche Anforderungen für die Erteilung von Freistellungs- aufträgen. Erstmals müssen Privatpersonen bei der Erteilung von Freistellungsaufträgen ihre Steuer-Identifikationsnummer angeben.
Die Steuer-Identifikationsnummer wurde allen natürlichen Personen vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) in den letzten zwei Jahren zugeschickt.
Hintergrund
Die neue Steuer-Identifikationsnummer wurde zum 1. Juli 2007 eingeführt und ist seit diesem Zeitpunkt bzw. für Neugeborene von Geburt an lebenslang gültig. Sie besteht aus zehn zufällig gebildeten Ziffern, die keinen Rückschluss auf Daten des Steuerpflichtigen zulassen, und einer zusätzlichen Prüfziffer.
Die Steuer-Identifikationsnummer ist nicht mit der Steuer-Nummer zu verwechseln, unter welcher Steuerpflichtige vom Finanzamt zur Einkommensteuer veranlagt werden. Die zwingende Angabe der Steuer-Identifikationsnummer soll eine eindeutige Identifizierung des Steuerpflichtigen durch die Finanzverwaltung ermöglichen, an die gemäß § 45d EStG die freigestellten Kapitalerträge von den Kreditinstituten gemeldet werden.
Auswirkung auf den Freistellungsauftrag
Ein Freistellungsauftrag, der nach dem 31.12.2010 erteilt oder geändert wird, ist nur dann wirksam, wenn die Steuer-Identifikationsnummer vorliegt. Bei gemeinsam erteilten Freistellungsaufträgen von Eheleuten ist auch die Steuer-Identifikationsnummer des Ehegatten mitzuteilen.